Wer sich jetzt noch „impfen“ lässt, hat’s nicht begriffen

Offener Brief an Jens Spahn von Dr. Stefan Lanka

Dringender Handlungsbedarf in Bezug auf SARS-CoV-2 und die Masern-Impfpflicht

Sehr geehrter Herr Jens Spahn, Bundesminister für Gesundheit,

Sie sind in Deutschland der Haupt-Verantwortliche bei der Etablierung der gesetzlichen Corona/Covid-Maßnahmen und der Masern-Impfpflicht. Eingegriffen wird mittels Infektionsschutzgesetz (IfSG) in mehrere ansonsten unveräußerliche Grundrechte. Zum Beispiel in das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit nach Grundgesetz (GG) Artikel 2 (2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Der § 1 (2) IfSG fordert von allen mit der Prüfung, Planung und Durchführung der Corona/Covid-Maßnahmen und der Masern-Impfpflicht Beteiligten, dass jene „entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden.“

Sie haben es unterlassen, die Aussagen der Virologie über die Existenzbehauptungen eines angeblich neuen SARS-CoV-2 und eines Masern-Virus auf Wissenschaftlichkeit, die Einhaltung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Diese Regeln wissenschaftlichen Arbeitens, um Aussagen als wissenschaftlich bezeichnen zu dürfen, sind seit 1998 schriftlich fixiert, international und für alle Disziplinen gültig. Diese Regeln sind Bestandteil der Arbeitsverträge von Wissenschaftlern, die Steuergelder in Anspruch nehmen.

Diese Regeln wissenschaftlichen Arbeitens werden von der Virologie offensichtlich verletzt. Die vorgeschriebenen Kontrollversuche, um Irrtümer und Selbsttäuschung auszuschließen, wurden niemals durchgeführt und veröffentlicht.

Diese leicht überprüfbare Tatsache beweist, dass die Aussagen der Virologen nicht wissenschaftlich sind, sondern als anti-wissenschaftlich bezeichnet werden müssen. Da Grundlage unserer Demokratie in wesentlichen Bereichen die Wissenschaft ist, muss dieses anti-wissenschaftliche Verhalten der Virologie in Ihrer Verantwortung als anti-demokratisch und verfassungswidrig bezeichnet werden. Ich verweise hierbei auf Artikel GG 5 (3): „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Lehre ist, was Sie und andere in der Öffentlichkeit als wissenschaftliche Tatsachen ausgeben.

Daraus ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass die Voraussetzung durch das IfSG, wirksam in Grundrechte einzugreifen, nicht gegeben ist. Da die Wissenschaftlichkeit nicht gegeben ist, die das IfSG in § 1 (2) fordert, aber bisher stillschweigend, leichtfertig bis grob-fahrlässig angenommen oder wider besseres Wissen behauptet wurde, sind alle nachfolgenden Paragraphen des IfSG unwirksam und nicht bindend.

Das bedeutet, dass alle Corona/Covid-Maßnahmen und die Masern-Impfpflicht keine Rechtskraft haben, sondern wider-rechtlich, also illegal sind. Ich weise Sie darauf hin, dass ich Sie persönlich bereits am 17.3.2020 und nachfolgend auf diese und andere relevante Tatsachen hingewiesen habe.

Basierend auf diesen leicht erkennbaren und überprüfbaren Tatsachen fordere ich Sie auf, alle Corona/Covid-Maßnahmen und die Masern-Impfpflicht sofort zurückzunehmen, die verantwortlichen nationalen, internationalen Virologen, andere beteiligte „Wissenschaftler“ zur Rechenschaft zu ziehen und die Verantwortung für das Geschehene zu übernehmen.

Durch die Tatsache des Fehlens von Kontrollversuchen in der Virologie seit 1954 und der Tatsache einer rein mathematischen Konstruktion der sog. Gensequenz des angeblichen SARS-CoV-2 und/oder aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stgt) vom 16.2.2016, AZ: 12 U 63/15, im sog. Masern-Virus-Prozess gilt Folgendes:

Es entfällt mit dieser Tatsachenfeststellung augenblicklich, auch individuell, die Rechtskraft aller Corona/Covid-Maßnahmen und die der Masern-Impfpflicht.

Ich weise darauf hin, dass umfangreiche „andere Abhilfe“ zu der Artikel 20 (4) GG auffordert, bisher nicht erfolgreich war.

Ausführungen zu:

I. Die Existenzbehauptungen des Erbgutstrangs des SARS-CoV-2

Am 10.1.2020 veröffentlichte die Arbeitsgruppe um Prof. Zhang in Shanghai auf einer für Virologen einsehbaren Internetseite eine Sequenzabfolge, die den Erbgutstrang des später als SARS-CoV-2 benannten Virus darstellen soll. Diese Sequenzabfolge wurde am 3.2.2020 im Wissenschafts-Magazin Nature veröffentlicht (Zitat am Ende). Nach der Bekanntgabe dieser Sequenzabfolge haben ALLE nachfolgenden Virologen diese einmal vorgegebene Bauanleitung zur rein mathematischen Erstellung einer Sequenz wiederholt und kamen zu ähnlichen Ergebnissen. Das erweckte in der Öffentlichkeit und offensichtlich auch bei Ihnen den Eindruck, dass es sich bei diesem Ergebnis um eine wissenschaftlich bewiesene Tatsache, um den Beweis der Existenz eines Erbgutstrangs eines angeblichen neuen Virus, dem SARS-Cov-2 handelt.

Aus der Lektüre dieser und aller anderen Publikationen, die den einmal vorgegebenen Sequenzstrang bestätigen, gehen eindeutig drei Tatsachen hervor:

1. Ein Erbgutstrang, der der veröffentlichten Sequenzabfolge entsprechen würde, wurde niemals nachgewiesen. In dem Gemisch aus Nukleinsäuren, das aus einem Menschen mit Lungenentzündung (und später aus anderen Menschen) gewonnen wurde, wurde kein Erbgutstrang eines Virus gefunden. Selbst nach der ersten Runde künstlicher, extrem starker und unspezifischer Vermehrung mittels PCR-Technik von Millionen kurzer Bruchstücke an Nukleinsäuren, wurden niemals Sequenzen entdeckt, die zusammengefügt die letztendlich der Öffentlichkeit präsentierte Sequenzabfolge eines Erbgutstranges eines Virus ergeben würde.

2. Anhand der Sequenzdaten, die in der ersten Runde der Vermehrung von

Nukleinsäuren entstanden sind, werden biochemisch kurze Stückchen an Nukleinsäuren für die Vermehrung von Nukleinsäuren mittels PCR erzeugt, sog. Primer. Diese künstlich erzeugten Primer ergeben selbst, je nach Protokoll, ca. 4-20% der Sequenzabfolge dessen, was letztendlich, nach diesem zweiten Schritt der PCRVermehrung als Sequenzabfolge des SARS-CoV-2 präsentiert wird. Dieser zweite PCR-Vermehrungsvorgang für die nachfolgende mathematische, genannt bioinformatorische Bildung der Sequenzabfolge, wird u.a. als tiefe metatranskriptomische-Sequencing bezeichnet. Die Tatsache, dass hierbei eine extrem unwissenschaftlich hohe Zyklenzahl der PCR angewandt wird (35-45, sog Ct-Wert), bei der automatisch künstliche Nukleinsäure-Sequenzen erzeugt werden, die es in Wirklichkeit nicht gibt, ist ein weiterer Beweis der Anti-Wissenschaftlichkeit der Virologie, spielt aber bei der hier vorgebrachten Argumentation keine Rolle.

Aus Punkt 1. und 2. folgt, dass niemals ein Erbgutstrang eines Virus gefunden wurde. Stattdessen wurden vorhandene Bruchstücke an Nukleinsäuren zuerst biochemisch, mittels zweifacher PCR stark und mit extrem hoher Fehlerquote vermehrt. Die Sequenzabfolgen dieser millionenfach künstlich erzeugten Nukleinsäuren wurden bestimmt, nachfolgend mathematisch in noch viel kürzere Sequenzabfolgen unterteilt und diese beliebig miteinander kombiniert. Aus der Vielzahl dieser beliebigen Kombinationsprodukte werden mittels spezieller Softwareprogramme diejenigen herausgesucht, die zu einer einmal vorgegebenen Nukleinsäure passen. Das resultierende mathematische Konstrukt wird als Ergutstrang eines Virus ausgegeben.

Damit ist bewiesen, dass es niemals gelungen ist, aus tatsächlich vorhandenen Sequenzen an Nukleinsäuren mathematisch den angeblichen Erbgutstrang des angeblichen Virus zu konstruieren. Die mathematische Konstruktion des angeblichen Erbgutstrangs des angeblichen SARS-Cov-2 gelingt erst nach zwei Runden der unspezifischen und extremen Vermehrung mittels PCR-Technik.

3. Die Antiwissenschaftlichkeit aller beteiligten Virologen ist dadurch bewiesen, dass in derjenigen Publikation von Prof. Yong-Zhen Zhang aus Shanghai, der zusammen mit seinen Mitarbeitern die angebliche Sequenzabfolge des viralen Genoms des angeblichen SARS-CoV-2 entdeckt und vorgegeben hat, die zwingenden Kontrollversuche fehlen und diese auffallende Unterlassung geduldet wurde und wird. Die zwingenden Kontrollversuche sind hier der Versuch der Konstruktion der Sequenzabfolge eines Erbgutstranges behaupteter oder vermuteter neuer Viren mittels Nukleinsäuren aus gesunden Menschen und unterschiedlichster Organismen. Sie sind die Voraussetzung, um eine Aussage als wissenschaftlich bezeichnen zu dürfen. Sie haben auch die Aufgabe, Fehldeutungen zu erkennen und zu vermeiden.

In keiner der nachfolgenden Publikationen, mit denen die von Prof. Yong-Zhen Zhang vorgegebene Sequenzabfolge wiederholt wurde, finden sich Kontrollversuche, selbst die Wörter „Kontrolle“ oder „Negativkontrolle“ fehlen. Nicht nur, dass sich die Virologen mit ihrem Tun selbst widerlegt haben, sie haben selbst ihre Anti-Wissenschaftlichkeit bewiesen und in jeder ihrer zahlreichen Publikationen dokumentiert.

II. Urteil OLG Stuttgart, AZ: 12 U 63/15, 16.2.2016 im Masern-Virus-Prozess

Der Masern-Virus-Prozess, von mir 2011 initiiert, erreichte im Jahr 2017 das Ziel, einen rechtswirksamen Beweis zu generieren, dass die gesamte Virologie, nicht nur die Masern-Virologie, anti-wissenschaftlich handelt. Seit 2017 ist Bestandteil Deutscher Rechtsprechung, dass der gesamten Virologie die wissenschaftliche Grundlage fehlt. Innerhalb des Masern-Virus-Prozesses ist dokumentiert worden, dass die in der Wissenschaft zwingend vorgeschriebenen Kontrollversuche seit 1954 niemals durchgeführt und dokumentiert wurden. Deswegen haben alle beteiligten Virologen übersehen, dass sie Effekte, die sie als viral deuten, mittels angewandter Techniken selbst erzeugen. So werden, wie exemplarisch an SARS-Cov-2 gezeigt, typische Bio-Moleküle gedanklich zu Virus-Modellen zusammengesetzt, die es in Wirklichkeit nicht gibt.

Im Prozess wurde von einem Mediziner das ausgesetzte Preisgeld von 100.000 € für einen wissenschaftlichen Beweis des Masern-Virus eingefordert. Seiner Klage wurde 2014 stattgegeben, weil er sechs Publikationen vorlegte, die jede für sich in Anspruch nimmt, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen. Der vom Gericht der ersten Instanz, dem erkennenden Gericht, dem Landgericht Ravensburg beauftragte gerichtliche Gutachter stellte fest, dass keine der vorgelegten Publikationen einen Beweis für die Existenz eines Virus beinhaltet. Diese Tatsache bestätigte das OLG Stgt mit dem 2017 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 16.2.2016, mit dem ich freigesprochen wurde, die ausgesetzten 100.000 € dem Kläger zu zahlen.

Im Protokoll der Verhandlung des Landgerichts Ravensburg vom 12.3.2015, AZ: 4 O 346/13 ist dokumentiert, dass der gerichtlich bestellte Gutachter feststellt, dass keine der sechs Publikationen die in der Wissenschaft vorgeschriebenen Kontrollversuche, die auch als Negativkontrollen bezeichnet werden, enthält. Damit hat der gerichtlich bestellte Gutachter bewiesen – was durch vier weitere Gutachten, die ich einreichte, ebenso bestätigt wurde -, dass die gesamte Virologie anti-wissenschaftlich handelt. Die logische Schlussfolgerung: Alle Aussagen der Virologie sind weder praktisch noch rechtlich verwertbar, sondern müssen als Selbst und Fremdtäuschung zurückgewiesen werden.

Hinzu kommt, dass die älteste der sechs Publikationen, die vorgelegt wurde und die gerichtlich festgestellt ebenso keinen Beweis für die Existenz eines Virus beinhaltet, zur exklusiven Grundlage der gesamten Virologie seit 1954 geworden ist. Das bedeutet, dass mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des OLG Stgt vom 16.2.2016 der gesamten Virologie, die die Existenz krankmachender Viren behauptet, die wissenschaftliche und die rechtliche Grundlage entzogen wird. Die Details hierzu finden Sie in meinem Beitrag „Der Bundesgerichtshof lässt den Glauben an die Viren untergehen“ im Magazin w+ 2/2017, der sich seit dem 17.3.2020 in Ihren Unterlagen befindet und frei auf dem Internet, auf meiner Seite www.wissenschafftplus.de unter „Wichtige Texte“ zu finden ist.

Als Mensch bitte ich Sie,

als aktiver Wissenschaftler, promovierter Virologe und Entdecker einer nützlichen Struktur, die heute als „Riesen-Viren“ und als „Viro-Plankton“ bezeichnet wird, fordere ich Sie auf,

als Staatsbürger und Souverän der BRD verlange ich von Ihnen als meinem Staatsdiener,

dass Sie die Corona/Covid-Maßnahmen und die Masern-Impfpflicht sofort zurücknehmen.

Ich erwarte von Ihnen, dass Sie der Bevölkerung Ihre Unterlassungen eingestehen und daran mitwirken, die in Ihrer Verantwortung angerichteten Schäden an Leib und Seele der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die nicht rechtfertigbaren Corona/Covid-Maßnahmen und durch die Masern-Impfpflicht wieder gutmachen.

Mit freundlichen Grüssen vom Bodensee

Dr. Stefan Lanka

Langenargen, den 5.10.2021

Die Publikation, mit der die mathematisch erstellte Sequenzabfolge vorgegeben wurde, die als Erbsubstanzstrang des SARS-Cov-2 ausgegeben wird:

A new coronavirus associated with human respiratory disease in China.

Fan Wu, Su Zhao, Bin Yu, Yan-Mei Chen, Wen Wang, Zhi-Gang Song, Yi Hu, Zhao-Wu Tao, Jun-Hua Tian, Yuan-Yuan Pei, Ming-Li Yuan, Yu-Ling Zhang, Fa-Hui Dai, Yi Liu, Qi-Min Wang, Jiao-Jiao Zheng, Lin Xu, Edward C. Holmes & Yong-Zhen Zhang.

Nature | Vol 579 | 12 March 2020 | 265-269. Internet: https://doi.org/10.1038/s41586-020-2008-3. Received: 7 January 2020. Accepted: 28 January 2020. Published online: 3 February 2020