„Erlaubte Steuerberatung – strafbares Verhalten fließende Grenze! Der Steuerberater als Täter!
Geht man davon aus, dass bereits das Honorarinteresse des Steuerberaters zur Bejahung eines mittäterschaftlichen Eigeninteresses führen kann, bliebe als wesentliches Entlastungskriterium nur noch die Unkenntnis des Steuerberaters.
Vor dem Hintergrund, dass die Tat dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden muss, weil nach Paragraph 261 StPO das Gericht lediglich nach freier Überzeugung entscheidet, scheint ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen für eine fachlich vorgebildete Person und Berufsträger im Steuerstrafverfahren nur wenig erfolgsversprechend. Unter diesen Gesichtspunkten kann ein Steuerberater sowohl Anstifter, Gehilfe und Teilnehmer einer Steuerstraftat sein …
Quelle: DATEV Magazin 4/18
Hier ein Beispiel, wie es sich ereignet hat:
Herr S. aus N. ging mit seinem Steuerberater zur Schule. Die beiden kannten sich also schon als Kinder. Demnach hatte Herr S. vollstes Vertrauen zu seinem Schulfreund. Er berichtete ihm freudestrahlend, dass er beabsichtigt, in Kürze auszuwandern. Einen Käufer für sein Unternehmen hatte er und somit war alles nur noch eine Formsache. Noch drei Monate, dann beginne das Leben in der Sonne, strahlte er. Sein Steuerberater ließ sich nichts anmerken und machte eine gute Miene zum bösen Spiel. Vier Wochen später bekam Herr S. Besuch von der Steuerfahndung. Er fiel aus allen Wolken, hatte er doch immer seine Steuern pünktlich bezahlt und niemals echte Probleme mit dem Finanzamt. Was tat Herr S. in seiner Not? Er rief seinen Steuerberater an und bat ihn um Hilfe. Der Steuerberater tat was er tun musste. Schließlich durfte er seinen Schulfreund aufgrund des Geldwäschegesetzes nicht einmal sagen, dass er ihn angezeigt hat.
FAZIT
Sobald Sie den Entschluss gefasst haben, Ihren steuerlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen, lesen Sie bitte unbedingt das Geldwäschegesetz komplett durch! Jetzt werden Sie zurecht sagen: „Ich habe doch nichts mit Geldwäsche zu tun!“ Ja, natürlich. Deshalb kennen Sie das Geldwäschegesetz nicht. Und deshalb wurde im Geldwäschegesetz versteckt, wer Sie unbedingt verpfeifen und ans Messer liefern muss, damit er nicht haftet!
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hebt in einem Rundschreiben vom 05. März 2014 u. a. folgende Tatsachen unter Ziffer II hervor:
II. Erfordernis einer Verdachtsmeldung auch bei Kenntnis von einer steuerlichen Selbstanzeige durch den Vertragspartner
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass soweit ein Verpflichteter Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde von ihm eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) abgegeben hat oder die Abgabe einer solchen beabsichtigt und nicht auszuschließen ist, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht, der Verpflichtete eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG zu erstatten hat, soweit die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.
Dies folgt bereits daraus, dass für den Verpflichteten in einem solchen Fall nicht erkennbar ist, ob die Selbstanzeige überhaupt wirksam ist.
Ein Verpflichteter ist generell nicht verpflichtet, einen Sachverhalt auf das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer Vortat – und erst Recht nicht auf das wirksame Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes – hin zu prüfen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht Adressat einer steuerlichen Selbstanzeige sind und daher den Sachverhalt regelmäßig noch nicht kennen. Selbst wenn dies der Fall wäre, verlangen die Hinweise in Bezug auf § 11 GwG (vgl. oben unter I.) selbst bei vorhandener Kenntnis grds. eine Meldung.
Schließlich bleiben selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige des Täters andere Personen (Mittäter, Gehilfen) strafbar, wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstattet haben, so dass in solchen Fällen ein Eigeninteresse des Verpflichteten besteht, zur Vermeidung einer etwaigen Strafbarkeit wegen leichtfertiger Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Verdachtsmeldung mit der Folge des § 261 Abs. 9 StGB zu erstatten.
Lassen Sie sich nicht schikanieren!
Kein Steuerberater, Rechtsanwalt, Immobilienmakler, Juwelier, Autohändler, etc. riskiert wegen eines Mandanten oder Kunden seine Existenz!
Nehmen Sie sich bitte die Zeit und lesen Sie das Geldwäschegesetz genau durch, damit Sie Ihre Feinde kennen.
Meine Empfehlung: Informieren Sie so wenig Personen wie möglich, bevor Sie umgezogen sind.
Sie können von Ihrem neuen Lebensmittelpunkt aus alles regeln. Abmeldung, Vollmacht an bisherigen Steuerberater, Rechtsanwalt, usw. Alles ist problemlos und legal vom Ausland aus möglich. Der Vorteil ist, dass man Sie nicht mehr schikanieren kann.